B2B-Kommunikations-Agentur
0 30 / 367 524 70
team@bp-communicatons.de
Peer Schmidt-Paulus
27.3.2018

Cookie Warnung – viel Lärm um Nichts? Was sagt die DSGVO …

Und wie sieht es mit der Cookie-Nutzung in Deutschland aus? In der Bunderepublik wird die Cookie Richtlinie bereits mit dem deutschen Telemediengesetz (TMG) als erfüllt angesehen. Dieses Gesetz deckt die Forderungen der EU-Richtlinie allerdings nicht gänzlich ab. Oft wird die EU-Cookie-Richtlinie als Anordnung einer Opt-in-Pflicht verstanden. Das TMG jedoch schreibt „nur“ die Opt-out Variante vor.

Was ist nun der Unterschied zwischen Opt-in und Opt-out?

  • Opt-out: Cookies werden von Beginn an gesetzt – Nutzer können der Datenspeicherung erst nachträglich widersprechen.
  • Opt-in: Cookies werden nicht von Beginn an gesetzt. Der Nutzer muss der Datenspeicherung erst zustimmen.

Da das TMG derzeit noch geltendes Recht ist, müssen die deutschen Webseitenbetreiber die Nutzer über die Datenspeicherung ausführlich und verständlich informieren. Weiter muss der Nutzer die Möglichkeit erhalten, der Datenspeicherung zu widersprechen. Zudem darf eine Speicherung der Daten nur in anonymisierter Form vorgenommen werden – außer wenn der Speicherung personenbezogener Daten zugestimmt wurde.

Diverser Meinungen zufolge können nicht notwendige Cookies derzeit noch von Beginn an auf deutschen Webseiten gesetzt werden. Ist dies der Fall, müssen die Nutzer jedoch die Chance haben, der Speicherung Ihrer Nutzerdaten durch eine Opt-out Funktion zu wiedersprechen.

Was ändert sich mit der DSGVO?

Aus unserer Sicht erst einmal gar nichts, denn die DSGVO selbst enthält keine konkrete Sonderregelung für den Einsatz von Cookies. Die Cookie-Richtlinie soll durch die geplante E-Privacy-Verordnung abgelöst werden. Diese soll die DSGVO ergänzen. Bisher ohne konkreten Termin.

In der Übergangszeit wird die DSGVO gelten. Die neue EU Verordnung verlangt, dass in der Datenschutzerklärung die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies genannt werden. Dies wird dazu führen, dass Unternehmen lediglich Ihre Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen haben.

Da unser Artikel keine Rechtsberatung darstellt oder gar ersetzt, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Sie bei Unsicherheiten immer einen Experten zurate ziehen.